ots. Stirbt ein geliebter Mensch, leiden Angehörige oft nicht nur unter der Trauer, sondern haben zusätzlich zahlreiche bürokratische Verpflichtungen. Trauernde sind gerade in der ersten Zeit häufig damit überfordert, sich den zu regelnden Versicherungsangelegenheiten zu widmen. „Dennoch sollten sie rasch handeln, denn manche Versicherungen schreiben eine Meldefrist von nur wenigen Tagen vor“, warnen die Experten der Deutschen Vermögensberatung (DVAG) und erklären, welche Versicherungsverträge von selbst auslaufen, angepasst oder gar gekündigt werden müssen. „Eine der wichtigsten Regeln ist dabei, zwischen personen- und sachgebundenen Versicherungen zu unterscheiden“, so die DVAG-Vermögensberater. „Erstere enden in der Regel mit dem Tod des Versicherten, letztere beziehen sich auf die Absicherung von nach wie vor vorhandenen Dingen.“ Personengebundene Versicherungen enden mit dem Tod des Versicherten

Zu den personengebundenen Versicherungen zählen die Lebens-, Berufsunfähigkeits-, Kranken- und Unfallversicherung. Hierbei gilt: Eine explizite Kündigung ist nicht nötig, jedoch sollten die Angehörigen die Versicherungsunternehmen so schnell wie möglich über den Tod informieren. Sie stoppen damit weitere Beitragszahlungen. Außerdem sind sie in der Regel vertraglich dazu verpflichtet.

Das gilt insbesondere für die Risiko- und Kapitallebensversicherung: Damit diese nach dem Tod des Versicherten ausgezahlt wird, müssen die Hinterbliebenen der Versicherung innerhalb weniger Tage den Versicherungsschein im Original sowie ein ärztliches Zeugnis über die Todesursache einreichen und den Todesfall durch die Sterbeurkunde nachweisen – hierbei reicht eine einfache Kopie meist aus.

Gleiches gilt für die private Unfallversicherung, wenn Hinterbliebene darüber finanziell abgesichert werden. „Angehörige sollten in der Unfallpolice nachschauen, ob der Baustein ‚Todesfallleistung‘ darin enthalten ist. „Stirbt der Versicherungsnehmer innerhalb einer bestimmten Frist an den Folgen eines Unfalls, wird eine vorab festgelegte Summe an die Angehörigen ausgezahlt.“

Wenn die Berufsunfähigkeitsversicherung in Kombination mit einer Risikolebensversicherung abgeschlossen wurde, bedeutet das: Im Todesfall wird die verbleibende Summe an den vertraglich festgelegten Begünstigten ausgezahlt.

Sowohl die gesetzliche als auch die private Krankenversicherung enden mit dem Tod des Versicherungsnehmers automatisch. Eine Abmeldung und die Abgabe der Versicherungskarte bei der Krankenkasse reichen aus. Sind in der privaten Krankenversicherung Familienmitglieder über den Vertrag des Verstorbenen mitversichert, können sie sich innerhalb von zwei Monaten bei der Versicherung melden und den Vertrag selbst fortführen. Sachgebundene Versicherungen laufen im Todesfall in der Regel weiter.

Die KFZ-Versicherung bleibt nach dem Tod des Versicherungsnehmers bestehen, weil der Versicherungsschutz sich nicht auf eine bestimmte Person, sondern auf das Kraftfahrzeug bezieht. Der Tod des Versicherten muss dennoch gemeldet werden. Denn die Versicherungsprämie bestimmt sich unter anderem durch personenbezogene Kriterien und wird entsprechend angepasst.

Der Hausrat des Versicherungsnehmers ist im Erbfall noch bis zu zwei Monate nach seinem Tod versichert. Ist ein Ehepartner vorhanden, geht der Vertrag automatisch auf ihn über. Gibt es keinen Ehepartner, beziehungsweise erbt ein Kind des Verstorbenen die Wohnungseinrichtung, so tritt es automatisch in den Versicherungsvertrag ein. Sollte der Erbe den Hausrat nicht übernehmen, wird der Vertrag spätestens nach der Wohnungsauflösung wegen Interessenwegfalls beendet und der Jahresbeitrag anteilig zurückerstattet.

Ob die Haftpflichtversicherung weiterläuft, ist davon abhängig, ob es sich um einen Einzelvertrag oder eine Familienversicherung handelt. Bei einem Einzelvertrag muss das Versicherungsunternehmen lediglich informiert werden. Bereits gezahlte Beiträge werden anteilig zurückerstattet. Eine Familienversicherung läuft bis zur nächsten Beitragsfälligkeit weiter. Zahlt der Hinterbliebene den nächsten Beitrag, wird er Versicherungsnehmer.

Kurz-Tipps für Versicherungsverträge von Verstorbenen:

  1. Die Kontoauszüge des Verstorbenen helfen, einen vollständigen Überblick über alle seine laufenden Versicherungen zu erhalten. Allerdings ist der Auszug des vergangenen Monats allein wenig aussagekräftig, denn viele Gebühren werden zu Jahresbeginn oder quartalsweise abgebucht. Deshalb: Am besten alle Auszüge der vergangenen zwölf Monate durchschauen.
  2. Für den Nachweis des Todesfalls genügt den Versicherungen in der Regel eine einfache Kopie der Sterbeurkunde. Nur die gesetzliche Rentenversicherung benötigt das Original.
  3. Um Versicherungen über den Todesfall des Angehörigen zu informieren, reicht eine E-Mail. Ein handschriftlich unterschriebener Brief ist nicht notwendig.

 

BU: Trotz Trauer haben Angehörige Pflichten: Zum Beispiel sich um die Bestattung oder die Versicherungsangelegenheiten des Verstorbenen kümmern.

Foto: obs/DVAG Deutsche Vermögensberatung AG

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